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Warthe zu wissen
 
Die Berufsstandards der Vermittler im Grundstücksverkehr
 
 
In Übereinstimmung mit Inhalt art. 181 Münder. 1 Gesetze von dem Tag am 21 August 1997 Jahr von der Wirtschaft Liegenschaften (Dz.U. 2004 Jahr die Nr 261, poz. 2603, mit późn. zm.), der Vermittler im Grundstücksverkehr ist verpflichtet zur Praktik der Berufstätigkeiten , vorschriftsmäßig Rechte und die Berufsstandards , mit einer sonderbaren eigentlichen Sorgfalt für den Berufscharakter dieser Tätigkeiten und mit den Prinzipien der Berufsethik. Ist er auch verpflichtet zur Leitung sich Schutzprinzip des Geschäftes der Personen, auf welchen die Sache führt diese Tätigkeiten aus. Dagegen in Übereinstimmung mit dem Inhalt art. 181 Münder. 5 Gesetze von der Wirtschaft mit den Liegenschaften die Berufsstandards stellen die Berufsorganisationen der Vermittler im Grundstücksverkehr, in der Übereinstimmung mit dem eigentlichen Minister zu den Sachen des Bauwesens, der Wirtschaft räumlich und Wohnungs- fest. Die Berufsstandards der Vermittler im Grundstücksverkehr sind in Übereinstimmung gebracht mit dem Minister der Infrastruktur geworden und angenommen durch den Einheimischen Rat PFRN im Tag am 15 März 2005 Jahres.
 

Die Berufsstandards der Vermittler im Grundstücksverkehrdie Abteilung I

Prinzipien die Berufsethiken
Die Trennung 1 allgemeine
Prinzipien

§1. Der Vermittler im Grundstücksverkehr soll mit den Prinzipien der Berufsethik sich wenden. Prinzipien die Berufsethiken des Vermittlers fließen gemeingültiger Moralprinzipien und sittlich.
§2. Der Vermittler soll solcherart handeln, um zu bewahren Belange der Personen, auf die Sache welche führt Tätigkeiten der Vermittlung mit der Berücksichtigung des Prinzips der gleichen und ehrlichen Behandlung aller Seiten der Transaktion aus.
§3. Der Vermittler soll bieder angesichts seines Kunden und hingelegt in ihm Vertrauen zu sein nicht zu täuschen.

Die Trennung 2 die Berufsehrlichkeit

§4. Der Vermittler ist verpflichtet warnen {beobachten} der Vorschriften des Rechtes.
§5. Der Vermittler ist verpflichtet zulegen der sonderbaren Sorgfalt bei der Praktik der Berufstätigkeiten.
§6. Der Vermittler ist verpflichtet zur Versagung der Ausführung der Tätigkeit, die mit den Regeln der Berufsausübung im Widerspruch stünde.

Die Trennung 3
Kompetenz und der Professionalismus

§7. Der Vermittler bei der Praktik der Tätigkeit der Vermittlung, soll mit den aktuellen Markthängen sich wenden.
§8. Der Vermittler soll nicht der Praktik der Tätigkeit unternehmen, das außerhalb sein Wissen und der Berufserfahrung liegt.

Die Trennung 4
Berufsgeheimnis
 

§9. Auskünfte erlangt von dem Vermittler im Zusammenhang mit der Berufsausübung bilden das Berufsgeheimnis. Insbesondere Auskünfte erlangt im Laufe Praktiken der Berufstätigkeiten können nicht überwiesen den Dritten werden. Das Geheimnis verpflichtet nicht bei der Informationsübertragung unerlässlicher Auskünfte für die eigentliche Ausführung der Dienste und der Auskünfte könnend auszuüben auf die Sicherheit der Transaktion.

Die Trennung 5
Prestige des Berufes

§10. Der Vermittler soll versichern, damit Berichte mit andere Vermittlern angelehnt auf den Prinzipien des gesunden Wettbewerbes, der Biederkeit und der Schätzung waren.
§11. Der Vermittler soll nicht in die Art aussöhnend in Belange beschäftigend seiner Unternehmer zu handeln.
§12. Dem Vermittler zu formulieren es ist nicht erlaubt falscher oder Irreführen Feststellungen betreffender Mitbewerber, ihre Unternehmer oder angewandt durch sie der Berufspraxen.
§13. Der Vermittler soll die Tätigkeit der Berufsorganisationen und zur Versicherung des hohen Ranges des Berufes zu unterstützen beizutragen.
§14. Der Vermittler soll Eliminationen in seiner Umgebung vorschriftswidriger Praxen des Rechtes, mit den Berufsstandards zu erstreben oder verstoßender Würden {Namen} des Berufes.
§15. Der Vermittler ausübend Funktionen in der Berufsorganisation kann nicht sie für eigene Vorteile ausnutzen.

Die Abteilung der II Berufsstandards

§16. Der Vermittler führt Tätigkeiten der Vermittlung auf Grund enthalten mit bestellend des schriftlichen Vertrages der Vermittlung aus. Im Vertrag rückt der Vorname und Zuname des Vermittlers, verantwortlich berufsmäßig zu {für} ihrer Ausführung, der Lizenznummer Berufs- ein und die Erklärung des Vermittlers von dem Besitz der Haftpflichtversicherung für Schäden zugefügt im Zusammenhang mit der Praktik der Tätigkeit der Vermittlung. Der Funktionsbereich der Vermittlung bezeichnet der Vertrag.

§17. Die Mittlerrolle rechnet der Aufspeicherung und dem Bescheid Geben nötig zum Abschluss durch andere Personen der Verträge {verabredeten} ausgetauscht in art. 180 Münder. 1 Gesetze von der Wirtschaft mit den Liegenschaften im Kreis der Konditionen ökonomisch-Markt- und der Art der Verwirklichung des bestellten Dienstes, dem Aufnahmen der Tätigkeiten zustrebend zum Aufsuchen des Kontrahenten, der Verbindung der Seiten, dem Einrichten der Besichtigung des Liegenschaften und auf Wunsch den Kunden, auf dem Anteil in den Unterhandlungen, Hilfen bei finalizacji der Transaktion durch die Aufnahme der Organisationstätigkeiten, außer wenn, dass der Vertrag dem Stand anders.
§18. Die Bekanntmachung, der Druck, schriftlich oder die mündliche Auskunft erteilt von dem Vermittler soll übereinstimmend mit bekannt ihm Effektivstand und Rechts- zu sein.
§19. Der Vermittler soll urkundliche Belegungen ausgeführter Tätigkeiten der Vermittlung im Zusammenhang mit der Vertragsgestaltung der Vermittlung zu erstreben.
§20. Der Vermittler ist verpflichtet veröffentlichen immer der Status des Vermittlers bei der Praktik der Tätigkeit der Vermittlung.
§21. Der Vermittler kann nicht bestellend unechter Erklärungen betreffend des möglichen Kaufpreises zusammenzulegen oder des Zinses der Miete Liegenschaften.
§22. Der Vermittler kann nicht zum Verkauf, der Vermietung reklamieren oder der andere Drehung dieser Liegenschaften, was, zu welchen vorher die Verträge die V die Klausel der Ausschließlichkeit Besteller vertraut die Praktik der Dienste der Vermittlung dem einzig und allein gewählten Unternehmer an oder dem Vermittlerermittlungen außerhalb den Zufällen nicht geschlossen hat, die von sonderbaren Feststellungen zwischen den Vermittlern erfolgen.
§23. Der Vermittler kann den Dienst der Vermittlung auf die Sache beide der Seiten der Transaktion auszuführen.
§24. Dem Vermittler anzubieten es ist nicht erlaubt der Dienste der Vermittlung vorstellend es wie frei von der Belohnung, was schließt nicht das Nehmen der Belohnung ausschließlich von einer Seite der Transaktion aus.
§25. Verträge die Vermittlungen können geschlossen mit Klausel der Ausschließlichkeit werden. Durch.
§26. Vor dem Abschluss des Vertrags der Vermittlung und im Vertragsinhalt mit der Klausel der Ausschließlichkeit der Unternehmer oder der Vermittler ist verpflichtet zum Informieren Besteller von den Folgen fließend der Eintragung solcher Klausel.
§27. Vor dem Abschluss des Vertrags der Vermittlung der Vermittler oder der Unternehmer liegt Erlangungen von Besteller der Auskunft ob, ob der unbewegliche Gut Gegenstand enthalten vorher der Verträge mit Klausel der Ausschließlichkeit nicht ist.
§28. Der Vermittler oder der Unternehmer, der Vermittlungen mit der Klausel der Ausschließlichkeit ein Übereinkommen traf, erstrebt wie breiteste begründet wyeksponowania Liegenschaften und soll nicht des Zuganges zur Auskunft von dem Liegenschaften erschweren, welcher der Vertrag betrifft.
§29. Der Vermittler kann sich mit der Person kontaktieren, auf die Sache welcher {deren} der andere Vermittler führt Tätigkeiten der Vermittlung auf Grund Verträge mit der Klausel der Ausschließlichkeit, nur hinter dem Wissen und der Übereinstimmung dieses Vermittlers aus.
§30. Der Vermittler soll nicht Besteller zum Vertragsbruch der Vermittlung mit der Klausel der enthaltenen. Ausschließlichkeit mit andere Vermittlern zu bewegen.
§31. Der Vermittler Anrecht Zusammenlegen allgemeiner Angebote vorstellend den Kreis gezeugter Dienste auch den Personen, die mit dem andere Vermittler den Vertrag mit der Klausel der Ausschließlichkeit geschlossen haben, wenn diese Angebote das Element der breiter Versetzungsaktion bilden.
§32. Im Zufall des Kontaktes mit bestellend des andere Vermittlers bei dem Anbieten der Liegenschaften, abwechselnden Verkehr mit diesem bestellend betreffend des angebotenen unbeweglichen Gutes soll immer hinter dem Wissen und der Übereinstimmung des Vermittlers abgehalten zu werden, der seiner vorgestellt hat.
§33. Im Zufall der Aufnahme der Mitarbeit zwischen den Vermittlern, Feststellungen, in Betreff der Höhe der Belohnung und der Art sein Teilung sollen bestimmt in der Schriftform im Moment des Anknüpfens der Mitarbeit zu sein.
§34. Der Vermittler, der von dem andere Büro die Auskunft erhalten hat von dem Liegenschaften ist verpflichtet bei dem ersten Kontakt mit Veräußerer veröffentlichen, von wem das Angebot hat erhalten und zu bewahren die sonderbare Sorgfalt für die Sicherung der Belange des Vermittlers, der dieser Auskunft erteilt hat.
§35. Ziemlich groß von dem Kreis der Berufsausübung, bestanden zwischen den Vermittlern soll entschieden auf gütlichem Wege werden.
§36. Der Vermittler soll versichern, damit er Personen, mit Hilfe welche. Tätigkeiten der Vermittlung ausführt, berücksichtigten Prinzipien fließend der Vorschriften des Rechtes und enthaltene. Verfahrensregeln in den Standards der Berufsvermittler im Grundstücksverkehr.
§37. Jeder Vermittler soll dem andere Vermittler auf sein Verfahren angreifende Prinzipien gegenwärtiger Standards der Berufsvermittler im Grundstücksverkehr zu verweisen.

Die Abteilung III
Schlussbestimmungen

§38. Die Berufsstandards der Vermittler im Grundstücksverkehr unterliegen der Übereinstimmung mit dem eigentlichen Minister zu den Sachen des Bauwesens, der Wirtschaft räumlich und Wohnungs-.
Die Quelle: Der Minister der Infrastruktur im Tag am 28 April 2005 Jahres hat den amtlichen Bericht Betr. Übereinstimmungen mit Polen dem Bund des Marktes Liegenschaften die Standards der Berufsvermittler im Grundstücksverkehr unterschrieben. Der amtliche Bericht des Ministers ist veröffentlicht im Amtsblatt des Ministers der Infrastruktur die Nr 6, poz. 37 von dem Tag am 19 Mai 2005 Jahres geworden und trat ins Leben mit dem Tag der Bekanntmachung {Inserates}.

 

 


 
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